Rechtsanwalt Alexander Klemme — Strafverteidiger Alexander Klemme —

Ehe man tadelt, sollte man immer erst versuchen, ob man sich nicht entschuldigen kann.

Strafrecht in Bielefeld und in ganz NRW

Was ist eigentlich Strafrecht?

Strafrecht bezeichnet in der Rechtswissenschaft ein sich mit dem Rechtsgüterschutz durch Beeinflussung des menschlichen Verhalten befassendes Rechtsgebiet. Strafrechtsnormen sollen Menschen vor der Verletzung fremder Rechtsgüter bewahren bzw. abhalten, nach Möglichkeit soll es Menschen in ein rechtskonformes Verhalten lenken. Im Strafrecht geht es um teilweise schwerwiegende staatliche Sanktionen in Bezug auf schuldhaft begangenes Unrecht. Oftmals spricht man von einem methodisch selbstständigen Teil des öffentlichen Rechts.

Dem Grundsatz nach gehören zum Strafrecht alle Normen, die das Verfahren (hier spricht man von formellem Strafrecht und dem Strafprozessrecht) und die Voraussetzungen (das sog. materielle Strafrecht) regeln, nach welchen eine Strafe gegen einen Menschen zu verhängen und zu vollziehen (die Vollziehung ist im Strafvollzugsrecht geregelt) ist.

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit (ugs. Tatbestand) und die Rechtsfolgen werden durch das materielle Strafrecht beschrieben. In Deutschland ist es im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Es gibt jedoch auch zahlreiche nebenstrafrechtliche und spezielle Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Straftatbestände (z.B. das Betäubungsmittelgesetz).

Wie das materielle Strafrecht durchgesetzt wird regelt das formelle Strafrecht. Hierbei sind die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) die vorrangig zu benutzenden Rechtsquellen.

Was ist eigentlich eine Tat?

Im Zusammenhang mit Strafrecht spricht man immer von der Tat. Doch auch eine sog. Nicht-Tat, nämlich eine Unterlassung, kann dazu führen, dass man sich strafbar gemacht hat. Das Handeln oder Nicht-Handeln muss zielgerichtet sein und darf nicht nur einem Reflex geschuldet sein. Mord, Totschlag oder Körperverletzung beispielsweise stellen die sog. Erfolgsdelikte dar. Der Erfolg dabei wird bei diesen Handlungen vorausgesetzt. Dabei darf der Erfolgt nicht unwahrscheinlich oder unvorhersehbar sein, sondern er muss zurechenbar sein. Ein weiterer, wichtiger Punkt bei diesen Erfolgsdelikten ist der Vorsatz. Nur bei wenigen Taten reicht ein fahrlässiges Verhalten bzw. Handeln. Sofern alle Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale) erfüllt sind, ist auch der sog. Tatbestand erfüllt. Wichtig ist immer, dass nur Taten, die rechtswidrig sind, bestraft werden können. Das heißt, es liegt kein Rechtfertigungsgrund (z.B. Notwehr) vor.

Des Weiteren muss der rechtswidrig handelnde Täter schuldhaft handeln. Schuldhaft bedeutet in diesem Zusammenhang persönlich vorwerfbar. Hat nun ein Täter diese drei Merkmale bzw. Bedingungen (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuldhaftigkeit) erfüllt, kann eine Strafe ausgesprochen werden.

Bei vorsätzlichen Straftaten unterscheidet das deutsche Strafrecht unterschiedliche Formen der Beteiligung: Täterschaft (unmittelbarer Täter, mittelbarer Täter, Mittäter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe). Außerdem kennt die Strafrechtsdogmatik den gesetzlich nicht beschriebenen Nebentäter.

Was ist eigentlich eine Maßregel der Besserung und Sicherung?

Wer nicht schuldhaft (z. Bsp. ob einer psych. Erkrankung) gehandelt hat, kann als solches nicht bestraft werden. Anstatt einer Strafe können allerdings Maßregeln der Besserung und Sicherung ausgesprochen werden. Maßregeln der Besserung und Sicherung sind u.a. die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die Führungsaufsicht, die Entziehung der Fahrerlaubnis, das Berufsverbot, und andere. Geregelt ist dies u.a. in den §§ 61 StGB ff.

Was ist eigentlich eine Ordnungswidrigkeit?

Im weitesten Sinne gehört das Ordnungswidrigkeitengesetz zum Strafrecht, da es in den Methoden und im Verfahren dem Strafrecht ähnelt und folgt. Man spricht hier in der Regel von Bußgeldern, welche sich normalerweise deutlich unter Geldstrafen ansiedeln. Es gibt sog. Bußgeldkataloge, die pauschale Beträge für bestimmte Ordnungswidrigkeiten festsetzen und sich je nach Verhalten steigern (z.B. das Parken im Halteverbot ab 5,00 EUR bis zum Parken in einer Feuerwehrzufahrt 35,00 EUR). Geregelt ist die Ordnungswidrigkeit im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).

Was ist eigentlich Ziel und Zweck des Strafrechts?

Die Anknüpfung an die Verletzung von geschützten Rechtsgütern ist das Strafrecht. Eine Strafe hat immer etwas mit der verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeit zu tun. So spricht der Jurist in Zusammenhang mit Strafe immer von ultima ratio (letztes Mittel). Sollten Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts die Verletzung von Rechtsgütern nicht ausreichend sanktionieren können, so kommt das Strafrecht ins Spiel. Das Strafrecht hat immer nur fragmentarischen Charakter. Es erfasst nicht lückenlos jedes moralisch vorwerfbare Verhalten oder gar die Gesamtheit sozialer und gesellschaftlicher Verflechtungen, sondern stellt lediglich einzelne, vom Gesetzgeber als besonders sozialschädlich erachtete Verhaltensweisen unter Strafe.

Gerechtigkeit ist nicht das Hauptziel des Strafrechts, wenn man der heute herrschenden Ansicht Glauben schenkt. Vielmehr geht es um die Aufrechterhaltung des Rechtsfriedens. Das Strafrecht wirkt präventiv und repressiv auf die Täter und die Gesellschaft ein.

Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor, z. B. bei Körperverletzungsdelikten und Vergewaltigung. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.

Was ist eigentlich Keine Strafe ohne Gesetz?

Diesen Grundsatz hört man heutzutage immer im Bezug auf Strafrecht. Doch nur wenige Menschen können sich auch wirklich etwas darunter vorstellen: Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt; er genießt Verfassungsrang (vgl. Art. 103 Abs. 2 des Grundgesetzes). Dieser Grundsatz beinhaltet folgende Einzelgebote, von denen sich zwei an den Gesetzgeber und zwei an den Rechtsanwender richten. Grundsätze, die der Gesetzgeber beachten muss:

Was muss eigentlich der Strafrichter beachten?

Auch ein Strafrichter, bei dem man, wie bei jedem anderen Richter auch, von einer richterlichen Unabhängigkeit spricht, muss sich an gewisse Vorschriften halten:

Was ist eigentlich Ziel und Zweck von Strafe?

Das Strafrecht stellt hinsichtlich der Strafbarkeit die Tat in den Vordergrund, für die Rechtsfolge - also Strafe oder Maßregel - ist auch die Täterpersönlichkeit zu berücksichtigen. Das deutsche Strafrecht vereint verschiedene Strafzwecke (die sich aus sog. Strafzwecktheorien herleiten). Zunächst soll die Schuld des Täters durch die Strafe gesühnt werden (Schuldprinzip). Darüber hinaus soll der Täter aber auch resozialisiert (positive Spezialprävention) und von der Begehung weiterer Straftaten abgeschreckt (negative Spezialprävention) werden. Weiter sollen die Bürger von der Begehung von Straftaten abgeschreckt (negative Generalprävention) und generell das Vertrauen der Gesellschaft in die Beständigkeit und Durchsetzungskraft des Rechtssystems gestärkt werden (positive Generalprävention). In den letzten Jahrzehnten hat sich als Strafzweck immer mehr das "Einsperren" gefährlicher Täter zur Erhöhung der Sicherheit der Bevölkerung durchgesetzt. Der Gedanke der "Verwahrung gemeingefährlicher Verbrecher" ist im Vormarsch (vgl. auch Sicherungsverwahrung). Dies steht jedoch im Widerspruch zur geltenden Rechtslage (§ 2 StVollzG) und zu einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Abstandsgebot zwischen Strafvollzug und Sicherungsverwahrung. Nach dem genannten Gesetz ist es das Ziel der Freiheitsstrafe, den Gefangenen zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu bewegen (Vollzugsziel). Der Schutz der Allgemeinheit ist allenfalls als nachrangiges Vollzugsziel zu betrachten; wobei ferner strittig ist, ob es sich dabei überhaupt um ein Vollzugsziel handelt. Dieses Thema ist nicht zufällig politisch sehr umstritten.

Zu unterscheiden ist zwischen sog. Haupt- und Nebenstrafen. Hauptstrafen sind Freiheits- und Geldstrafe. Eine mögliche Nebenstrafe ist z.B. die Auferlegung einer medizinisch psychologischen Untersuchung (MPU).

Der Inhalt der Freiheitsstrafe besteht darin, die Fortbewegungsfreiheit des Gefangenen einzuschränken, da gerade dieses Bedürfnis vom Menschen als besonders wesentlich angesehen und eine Einschränkung dementsprechend als schweres Übel empfunden wird.

Der Inhalt der Geldstrafe besteht in dem zwangsweisen Verzicht auf Konsum. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass dem Konsum in der heutigen Gesellschaft ein hoher Stellenwert beikommt und ein Verzicht dementsprechend seitens des Täters als Übelszufügung empfunden wird. Um eine gerecht-strafende Wirkung bei allen Einkommensschichten zu gewährleisten, wird dabei in Deutschland auf das System der Tagessätze zurückgegriffen.

Ein Tagessatz entspricht dabei in der Regel dem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters an einem Tag und wird von (mindestens) einem (bei Geringstverdienern) bis zu dreißigtausend Euro (bei Vermögenden) festgesetzt gem. § 40 StGB. Unterhaltspflichten werden berücksichtigt. Damit wird den verschiedenen Einkommensverhältnissen der Täter Rechnung getragen. Wenn die Geldstrafe nicht beitreibbar ist, dann erfolgt eine Freiheitsstrafe in Höhe der Anzahl der Tagessätze. Oft wird die Gelegenheit gegeben, die Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit abzuarbeiten, Ein Anspruch besteht darauf nicht. Problematisch erscheint bei Geldstrafen in erster Linie, dass (nach herrschender Meinung) die Begleichung einer Geldstrafe durch Dritte zulässig ist, was zur Folge hat, dass die Geldstrafe ihre Wirkung verfehlen kann.
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