— Strafverteidiger Alexander Klemme —
Ehe man tadelt, sollte man immer erst versuchen, ob man sich nicht entschuldigen kann.
"FASD & Strafrecht - Menschliche Problemstellungen in der aktiven Strafverteidigung"
Von Rechtsanwalt u. Strafverteidiger Alexander Klemme, Bielefeld
I. Einleitende Worte
Als aktiver Strafverteidiger wird man insgesamt verschiedenster Strafrechtsthemen und verschiedenster Menschen gewahr, welche ihre Problemstellungen zumeist erst in der strafrechtlichen Ermittlungsphase bzw. auch erst im gerichtlichen Prozess aufzeigen.
Die Problematik des "fetal alcohol syndrom deficite" -
FASD ist in keiner Form als solches als gerichtsbekannt vorauszusetzen. Die Strafrechtspflege kennt viele Krankheitsbilder und Ausfallerscheinungen, muss hier jedoch für diese wichtige FASD-Problematik mit ihren Facetten insgesamt verstärkt sensibilisiert und geschult werden.
Die heutige Fachtagung ist ein wichtiger Schritt, diese
FASD-Herausforderung anzunehmen und Themenaufzeig mit ersten Hilfeschritten über den Tellerrand hinaus zu geben.
Bei jeder strafrechtlichen Verteidigungslinie ist es wichtig, sogenannte Ursachenforschung, sprich die Frage nach dem Warum, insbesondere im Bereich der persönlichen Schuld zu eruieren. Der "normale" Mandant kommt zumeist mit einem polizeilichen Anhörungsbogen bzw. mit einer ihm vorliegenden Anklageschrift zu seinem Rechtsanwalt, und erklärt sodann den strafrechtlichen Vorgang. Oftmals ist der Straftäter dabei auch in der Lage abzuschätzen und einzugestehen, warum das strafrechtlich fehlerhafte Handeln erfolgt ist. Nach erfolgter Akteneinsicht wird der Rechtsanwalt bzw. Strafverteidiger sodann die rechtliche Einschätzung und die Verteidigungslinie mit dem Mandanten erörtern können.
Bei FASD-Fällen sind diese
logisch konsequenten Abläufe oftmals nicht so einfach durchzuführen. Man erfährt zwar aktenkundlich den strafrechtlichen Vorgang, nicht aber den Menschen. Dieser vermag es oft nicht, seine in ihm liegenden Defizite zu erkennen und diese zu beschreiben.
So bedarf hier juristisch verstärkter Menschenfühlung bzw. der anwaltlichen Gabe bzw. notwendiger Einsicht durch die gesprochenen Zeilen hindurchzuhören und etwaige FASD-Hintergründe in Erfahrung zu bringen.
Meine ersten Erfahrungen habe ich vor circa sechs Jahren im Rahmen eines erweiterten Jugendstrafverfahrens zu meinem Mandanten, nennen wir ihn hier Tommy S, gemacht, wo auch zunächst keinerlei Aufklärung zu seiner Kindesvergangenheit als solche stattgefunden hat. Dieser junge Mandant stand auch bereits unter gesetzlicher Betreuung (eingerichtet über das zuständige Amtsgericht) und hatte insgesamt die Rahmenbedingungen für Lebenshilfestellung.
Nur war hier die Betreuerin schon lange mit ihrem Latein am Ende und hoffnungslos und resignierend. Sie hatten gegen die Fehlhandlungen von Tommy S in bürgerlich rechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht stets anzukämpfen und wusste sich, außer der anwaltlichen Hilfe durch mich, keinen Rat mehr.
Für mich verlief das erste Strafverfahren ohne besondere Vorkommnisse, das heißt ich verteidigte hier normales Jugendstrafrecht.
Als dann die Betreuerin mich bat, auch die gesetzliche Betreuung für den jungen Tommy S zu übernehmen, aus den Gründen ihres bisherigen "Scheiterns" und dem Vermerk, dass ein Mann hier wohl mehr Einfluss auf T. haben könnte, sagte ich spontan zu.
Aus beruflich, wirtschaftlicher Sicht war das quasi ein Fehler, da diese Betreuung aufgrund der vielen Fehlhandlungen des T. die gesamte Kanzlei mit circa zwanzig Wochenstunden lahmzulegen drohte und keinen Geldausgleich versprach. Doch
menschlich war es der absolut richtige Weg, einer Person mit FASD-Hintergrund verstärkt zu begegnen und hier anwaltlich zu helfen.
Die FASD-Erkrankung als solche bei T. mit den Ausprägungen Aufmerksamkeitsstörungen, defizitärer Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit, Impulskontrollstörungen, emotionaler Labilität, unsoziales Verhalten mit Disziplinschwierigkeiten, Ungehorsam und "kleinen Lügen" ist mir namentlich bis dahin nicht aufgefallen, und schon gar nicht bekannt gewesen.
Erst durch die liebevollen Pflegeeltern/ Adoptiveltern kam nach einiger Zeit der Hinweis, dass die leibliche Mutter im Drogenmillieu steckte und in ihrer Schwangerschaftsphase, den im Mutterleib befindlichen T. mit Alkohol traurigerweise leidvoll geflutet hat.
Ihre eigene Alkoholsucht ist heute ausschlaggebend für die sozialen Auffälligkeiten des Sohnes, der nun bereits ein Vorstrafenregister mit vielen Eintragungen sein Eigen nennen kann.
Als mir dieses bekannt wurde, öffnete es mir als Strafverteidiger die Augen und verbat mir fortan den Mund mit weitergehenden Beschimpfungen bzw. verbalen Wegweisungen (aufgrund der wiederholten Missachtungen meiner anwaltlichen Ratschläge durch Tommy) meinerseits nun gegen meinen Betreuten und ferner strafrechtlichen Mandanten T. Sein absolut
mangelhaftes Konsequenzverhalten bei den verschiedensten Lebenssituationen fußte also auf dem fetalen Alkoholsyndrom, wie mir nach dem Studium von FASD-Literatur und erweiterter Internetrecherche aufging.
Fortan wurde die meinige Verteidigungslinie umgestellt mit der fortgehenden Sensibilisierung der Gerichtsbarkeiten.
II. FASD & Strafrecht : Sensibilisierung der Justiz
Die Schwierigkeit der medizinischen wie etwaig juristischen Diagnostik ist bekanntlich besonders extrem, wenn physische Symptome bei der FASD-Behinderung bzw. Erkrankung ausbleiben. Das Unterschätzen von Alkoholkonsum während der Schwangerschaft zieht mitunter leidvolle Konsequenzen für die "Nachwelt" mit sich, welche sich in strafrechtlichen Verfehlungen und Urteilsfindungen ausformen.
Nach mir bekannten amerikanischen Studien aus dem Jahre 2004 besteht eine ca. 50 prozentige Wahrscheinlichkeit dafür, dass Jugendliche und Heranwachsende, sowie Erwachsene mit FASD mit dem Strafgesetz in Berührung kommen (so bereits Paul Connor, 2004, Das Gefängnis: Ein Lagerhaus für Menschen mit FASD, in freier Übersetzung FAS world e.V.). Über 30 Prozent erfahren sogar strafrechtliche Urteilsfindung. Auch in unseren Gefilden sind Konflikte mit dem Strafgesetz bei FASD-Betroffenen verstärkt zu sehen, und treten in meiner regelmäßigen Praxis auf.
Oftmals ist fehlendes Konsequenzverhalten wesentlich mit ursächlich für strafrechtliche Verfehlungen von Menschen mit FASD-Hintergrund. Mir bekannte
Gründe für Strafauffälligkeiten sind:
Mitunter leichte Beeinflussbarkeit, impulsives Verhalten, verminderte Fähigkeit Ursache-Wirkungszusammenhänge zu erkennen und zukünftige Konsequenzen aus aktuellem Verhalten zu erschließen, mangelnde Empathiefähigkeit, Schwierigkeit mit Verantwortungsbewusstsein, fehlende Frustrationstoleranz, fehlende soziale Kompetenz, häufige Ungeduld, mangelnde Widerstandsfähigkeit bei gruppendynamischen Prozessen (insbesondere jugendlicher Gruppendruck).
Dazu besteht der
Hang zu Suchtmitteln (quasi im Wege der Selbstmedikation, zur Überlagerung gedanklicher Missstände) mit der Folge, dass Strafauffälligkeiten im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgesetz, BtMG, §§ 29 ff. BtMG eintreten, so wie dazugehörige Beschaffungskriminalität, häufig in Diebstahlform §§ 242 ff. StGB. Mit den Drogen versuchen FASD-Betroffene zeitweilig einen Gefühlsausgleich zu erreichen und Fehlstellungen zu kompensieren.
Bereits im Ermittlungsverfahren sollte das Lager des Betroffenen, wozu ich sämtliche Hilfesteller nebst Rechtsanwalt zähle, Aufzeig bei den Ermittlungsbehörden, hier insbesondere der Polizei und der Staatsanwaltschaft,
geben, dass eine Grunderkrankung hier mit ursächlich für die vorgeworfene Fehlhandlung, jetzt bezeichnet als Straftat, als solche ist. Hier ist fachärztliche Hilfestellung in Attestform dringend notwendig. Die schwierige Diagnostik ist bereits thematisch durchdrungen. Unter Umständen wird nicht der erste Arzt die richtige Diagnose stellen. Man darf jedoch nicht resignierend und vorschnell aufgeben, und muss sich eventuell einer "Ärztetour" unterziehen. Am Ende wird dieser schwierige Weg belohnt.
Ein guter Verteidiger vermag schnell und zielführend heimatnah bei strafrechtlicher Verfehlung kontaktiert zu werden und diesem sind die Hintergründe des FASD-Täters möglichst mit aufzuzeigen. Auch dieser sollte mit FASD-Broschüren (Vergleich FASD Deutschland e.V. - Lebenslang durch Alkohol) in den Sachstand eingeführt werden, damit er entsprechend seinerseits sensibilisiert wird.
Hier greift nicht das Motto " Gefahr erkannt, Gefahr gebannt", gleichwohl ist damit die wesentliche Verteidigungsrichtung vorbereitet.
Zunächst vermag über die Akteneinsicht des Verteidigers der gesamte Sachstand eruiert zu werden. Der Straftäter sollte nicht zusätzlich verunsichert werden durch die Paragrafenwelt. Das Unrecht ist mit ihm zu besprechen, Aussagen zur Polizei sind zunächst gänzlich zu vermeiden, sogar zu unterlassen.
Der Strafverteidiger sollte Rücksprache mit allen Beteiligten des FASD-Täters möglichst halten und sich ein Gesamtbild verschaffen. Möglichst viele Unterlagen sind beizureichen, vom etwaig vorliegenden Schwerbehindertenausweises, über einen Lebensstrukturbericht, bis hin zu aktuellen Arztberichten. Das Entschuldigungsverhalten ist zu fördern, Schadenwiedergutmachung muss erörtert und insgesamt ein Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a StGB bemüht werden.
Je eher die Ermittlungsbehörden (Polizei / Staatsanwaltschaft) von der gesundheitlichen Vergangenheit des Betroffenen Kenntnis erlangen (mit etwaiger Zuleitung von Arztberichten, Stellungnahmen von Fachstellen, Familie und Pflegeeinrichtungen, damit
die Akte "gefüttert" wird), desto schneller wird die menschliche Komponente juristisch beleuchtet und sachlich richtig betrachtet im Rahmen der schuldrechtlichen Erfassung des jeweiligen strafrechtlichen Tatvorganges. Hier ist der Weg für Einstellungen des Verfahrens schnell geebnet.
Spätestens mit Erhalt einer Anklageschrift sollte man sich professionellen Verteidiger-Rechtsrat unbedingt suchen, zumal die Staatsanwaltschaft dann eine Verurteilung vor dem jeweiligen Amts- oder Landgericht anstrebt. Hier vermag der gewählte Verteidiger einen
Antrag zur
Pflichtverteidigerbestellung gem. §§ 140 ff StPO, 68 JGG zu stellen, damit insoweit die Kostenlast der juristischen Verteidigung zunächst der Staatskasse auch mit obliegt. Die Notwendigkeit der Verteidigung ergibt sich insoweit aus der Schwierigkeit in der Sachlage, und der Ersichtlichkeit, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann (§ 140 Abs. 2 StPO).
Im Rahmen der Strafverteidigung muss man sich immer vor Augen führen, dass letztendlich Menschen über Menschen entscheiden, und nicht Institutionen (hier Gerichte und Staatsanwaltschaften) über angeklagte Straftäter.
Die jeweiligen, menschlichen Richter müssen den erweiterten Wissensstand des Verteidigers über den vermeintlichen "FASD-Täter" mitgeteilt bekommen und ihrerseits Sensibilisierung über FASD erfahren. Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe, so § 46 StGB. Die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, ist zu berücksichtigen. Alle für und gegen den Täter sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen. Dabei kommen per Gesetz folgende Umstände in Betracht:
- Die Beweggründe und die Ziele des Täters
- Die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der bei der Tat aufgewendete Wille
- Das Maß der Pflichtwidrigkeit
- Die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat
- Das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
- Sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Im Verfahren wird ein besonderes Augenmerk auf die §§ 20 StGB (Schuldunfähigkeit), 21 StGB (verminderte Schuldfähigkeit) gelegt werden müssen. Dazu vermag auch ein Sachverständiger notfalls Beteiligter der Hauptverhandlung zu sein, welcher antragsgemäß vom Gericht zu bestellen sein wird.
Freiheitsentziehende Maßregeln, § 63 StGB, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Forensik), sowie § 64 StGB, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, sind zu thematisieren, aber möglichst (gern zu 100 %) zu vermeiden. Der Ausweg aus § 63 StGB gestaltet sich oft als jahrelanger Irrweg ohne öffnende Türen und Wiedererlangung der Freiheit.
Insbesondere bei mittäterschaftlichen Vergehen oder Verbrechen (Mindeststrafmaß ein Jahr), § 25 II StGB, muss die Tatbeteiligung des FASD-Menschen gehörig herausgearbeitet werden. Die besonderen, persönlichen Merkmale, welche die Strafbarkeit des Täters begründen, sind in Beweisführung zu bringen. Die Mitläufereigenschaft ist etwaig verstärkt herauszustellen. Auch jugendtypisches Verhalten von "Gefallen wollen" in der Gruppendynamik ist hier, selbst bei FASD-Erwachsenen, zumeist zu sehen.
Ein authentisches Bild gewinnt das jeweilige Gericht nur, wenn der Straftäter auch ein höchstpersönliches Aussageverhalten insgesamt zeigt. Hier kann der Verteidiger mit seinem Mandanten eine Vorsimulation durchsprechen und etwaig auch durchspielen, damit der angeklagte Straftäter insoweit auch gut vorbereitet ist auf den anstehenden Fragenkatalog.
Gerade das Umfeld von FASD-Betroffenen weiß hier, welche Schwierigkeit in der Eigen- und Außendarstellung, sprich dem Liveauftritt des FASD-Menschen liegt. Oftmals ist hier starke Verunsicherung und unangemessene Reaktion zu vernehmen. Dabei sollte der Rechtsanwalt moderieren und eine Brücke für das Gericht bauen. Doch gerade den Menschen selbst in seiner Eigenart versucht das Gericht in seiner richterlichen Besetzung (Berufsrichter, nebst etwaigen Schöffen) zu verstehen, in Hinsicht auf die Straftat.
Strafverteidiger Klemme versteht sich nicht als Wissenschaftler, gleichwohl jedoch als Jurist, der Wissen schafft über die Fetale Alkoholspektrum-Störung. Gerade das Wissen meiner Leser muss in multiplikatorender Form fortan auch in der Justiz auch möglichst verbal weitergetragen werden.
Für mich allein zählt die relative Gesundheit und Freiheit eines Jeden, welche es zu erhalten und zu schützen gilt. FASD ist als Behinderung anzuerkennen; mit all seinen Facetten hat der betroffene Mensch jedoch seine ihm mögliche Freiheit und sein Freiheitsgefühl auszuleben. Die relative Gesundheit, mit der grundgeprägten Erkrankung, muss als solche anerkannt, gestärkt und gefördert werden. Maßvoll vermag jeder Betroffene, insbesondere auch das direkte Umfeld der Familien und Pflegeeinrichtungen, hier seinen Teilbeitrag zu leisten, ohne dabei sich selbst zu verlieren. Strafrechtliche Verfehlungen sind juristisch korrekt zu beurteilen, sollen jedoch nicht das restliche Leben des Betroffenen in Gänze beeinflussen bzw. verbauen. Das ist mein Anspruch.
Weitergehende Fachinformationen beziehen Sie gern mit Hilfe von:
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www.fasd-deutschland.de