— Strafverteidiger Alexander Klemme —
Ehe man tadelt, sollte man immer erst versuchen, ob man sich nicht entschuldigen kann.
Strafverteidigung bei Mord und Totschlag in Bielefeld und NRW
Mord
Rechtsanwalt und Strafverteidiger Alexander Klemme befasst sich laufend mit den Problemen des prozessualen und materiellen Strafrechts. Egal ob Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung, Strafanzeige, Anklage oder Ladung zur Hauptverhandlung, Rechtsanwalt Klemme hilft seinen Mandanten in jeder Lage.
Eine gehörige und selbstredend fundierte Rechtsberatung ist selbstverständlich, jedoch nur bei exakter Kenntnis des Sachverhaltes und der Beantragung von Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft möglich. Durch die Akteneinsicht gewinnt Strafverteidiger Klemme wichtige Informationen, welche für seine anwaltliche Beratung von entscheidender Bedeutung sein können. Gemeinsam mit dem Mandanten, also Ihnen, wird daraufhin der wesentliche Akteninhalt erörtert und eine optimale Strafverteidigung vorbereitet. Zu einer effektiven Strafverteidigung gehören unter anderem umfangreiche Einlassungen bzw. Anträge. Ein absolutes Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger Klemme und seinen Mandanten ist hierbei einer der Grundvoraussetzungen einer effektiven und guten Strafverteidigung.
Strafverteidigung bei Tötungsdelikten - Mord § 211 StGB
Bei diesen sogenannten Kapitalverbrechen gilt immer: Je schneller Sie Rechtsanwalt Klemme mit der strafrechtlichen Bearbeitung Ihres Falles mandatieren, desto schneller kann er durch geeignete Maßnahmen Einfluss auf den Gang des Ermittlungsverfahrens bzw. des Gerichtsverfahrens nehmen. Gerade im Falle der Verhaftung, Wohnungsdurchsuchung, Beschlagnahmung oder Sicherstellung können Sie Rechtsanwalt Klemme unter der Notfall-Rufnummer 0521-32 77 965 grundsätzlich 24 Stunden erreichen.
Was droht bei Mord?
Man spricht oftmals von der "hohen Schule es Strafrechts", wenn man von der Strafverteidigung bei Tötungsdelikten redet.
Rechtsanwalt Klemme scheut sich nicht, auch bei solchen Straftaten die Verteidigung zu übernehmen. Mit seiner langjährigen Erfahrung und seinem juristischen Know-How bei den Tatvorwürfen Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, oder Körperverletzung mit Todesfolge, steckt Rechtsanwalt und Strafverteidiger Alexander Klemme seine ganze Leidenschaft in den Beruf und in die damit verbundene Verteidigung eines jeden Mandanten. Selbstredend ist Strafverteidiger Klemme bewusst, dass das Befassen mit allen Einzelheiten, die in solchen Prozessen wichtig sind, einen erheblichen Arbeitsaufwand darstellt. Rechtsanwalt Klemme nimmt sich gerne die Zeit für seine Mandanten und die jeweiligen Fallbearbeitungen.
Für den Beschuldigten in einem solchen Verfahren treten neben den strafrechtlichen Konsequenzen regelmäßig auch enorme psychische Belastungen auf, gleiches gilt auch für sein gesamtes familiäres Umfeld.
Der Beschuldigte, wie auch sein familiäres Umfeld, befinden sich bei Delikten wie Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, oder Körperverletzung in einem psychischen Ausnahmezustand. Auf diese Situationen gilt es, in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Neben der umfangreichen Befassung mit dem Akteninhalt und dem Kampf um die Rechte des Mandanten, tritt daher auch eine begleitende Beratung in Bezug auf psychologische oder sonstige Hilfestellungen auf den Plan. Rechtsanwalt Alexander Klemme hat hier ein großes Netzwerk an Kontakten, die jederzeit vermittelbar sind.
Der Vorwurf eines Tötungsdelikts, egal in welcher Form, zieht dem Beschuldigten regelmäßig "den Boden unter den Füßen weg". Trotz des Todes eines Menschen möchte und muss Rechtsanwalt und Strafverteidiger Klemme an dieser Stelle darauf hinweisen, dass im Rahmen des Machbaren gleichwohl die Möglichkeit einer positiven Verfahrensgestaltung und Schadensbegrenzung besteht. An dieser Stelle gilt jedoch der Grundsatz von Rechtsanwalt Klemme:
Zaubern kann keiner, aber ich hole für Sie das bestmögliche Ergebnis heraus.
Die Rechtsprechung zu den Tötungsdelikten ist sehr umfangreich, schwierig und immer auch auf den Einzelfall bezogen.
Mord § 211 StGB
Sofern eine Täterschaft nachweisbar ist drohen bei vollendeten, vorsätzlichen Tötungsdelikten langjährige Haftstrafen bis hin zu lebenslanger Haft bei einem Mord.
Bei der fahrlässigen Tötung hingegen kann mitunter sogar eine Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage oder ein Ergebnis ohne belastende Hauptverhandlung im Wege der sogenannten Strafbefehlsverfahren erreicht werden.
Unterschied Mord und Totschlag
Die einschlägige Literatur bewertet den Mord zum Teil als eine Art "qualifizierter Totschlag". Dagegen sieht der Bundesgerichtshof - und auf diesen alleine kommt es an - im Mord einen eigenen und eigenständigen Tatbestand. Obgleich sowohl beim vollendeten Totschlag gem.
§ 212 StGB als auch beim Mord gem.
§ 211 StGB ein Mensch zu Tode gekommen ist, sind die rechtlichen Konsequenzen und auch die Tatbestandsvoraussetzungen deutlich verschieden. Beim Mord gem. § 211 StGB muss insbesondere auch eines der Mordmerkmale erfüllt sein, welche im Gesetz festgelegt sind.
Hierzu gehören die
Mordmerkmale:
- Heimtücke
- Grausamkeit
- mit einem gemeingefährlichen Mittel
- Mordlust
- die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
- Habgier
- sonstige niedrige Beweggründe und
- Tötung zur Ermöglichung oder Verdeckung von Straftaten.
Mordmerkmal Heimtücke
Die Heimtücke ist im Rahmen der Strafverteidigungspraxis in Kapitalstrafsachen das am häufigsten vorkommende Mordmerkmal.
Laut Rechtsprechung handelt heimtückisch, wer eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (vgl. etwa BGH 2, 251; 3, 183; 330; 6, 120). Wer sich keines Angriffs auf Leib und Leben versieht, ist in diesem Zusammenhang arglos. Man spricht von wehrlos, wenn das Tatopfer in seiner Verteidigungsfähigkeit zumindest erheblich eingeschränkt ist. Hierbei muss sich der Täter zum Zeitpunkt des Angriffs bewusst sein, dass das Tatopfer schutzlos überrascht wird und es sich keines Angriffs versieht, man spricht von dem sogen "Ausnutzungsbewusstsein".
Mordmerkmal Grausamkeit
Zeigt der Täter in der Tatausführung eine besonders gefühllose und unbarmherzige Gesinnung, kann auch das Mordmerkmal der Grausamkeit vorliegen. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qual körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen (Fischer, StGB, § 211 Rn. 56; BGH 3, 180, 181; 3, 264; 37, 40; 49, 189, 195). Im Übrigen kann das Mordmerkmal der Grausamkeit hierbei auch bei einer Tötung durch Unterlassen gegeben sein. Dies ist etwa in Fallkonstellationen denkbar, in welchen Eltern ihre Kinder verdursten bzw. verhungern lassen (vgl. etwa BGH NStZ 2007, 402).
Mordmerkmal Gemeingefährliche Mittel
Im Sinne des § 211 StGB gemeingefährlich, ist ein Mittel, dessen Wirkungsweise nicht beherrschbar ist und welches so eine Gefahr für eine Vielzahl von Menschen mit sich bringt. Denkbar ist so etwas zum Beispiel beim Einsatz von Maschinenpistolen, Sprengsätzen und Molotowcocktails (vgl. hierzu u. a. Fischer, StGB, § 211 Rn. 60). Praxisrelevant ist das Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel aber insbesondere auch, wenn von Steinwürfen von Autobahnbrücken die Rede ist, sofern dichter Verkehr herrscht und mit einem Massenunfall mit unübersehbaren Sach- und Personenschäden gerechnet werden kann (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 06.05.1982 - 4 StR 133/82).
Mordmerkmal Mordlust
Das Mordmerkmal der Mordlust im Sinne des § 211 StGB ist gegeben, sobald der Täter Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens hat. Mit anderen Worten, wenn es dem Täter darauf ankommt, "einen Menschen sterben zu sehen" (BGH 5 StR 435/09). Gleiches gilt auch, wenn er aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als "sportliches Vergnügen" betrachtet (vgl. BGH 34, 60), oder in einer anderer Weise eine Befriedigung des Täters durch den Tötungsvorgang selbst, oder durch den von der Person des Opfers unabhängigen Tötungserfolg besteht (vgl. hierzu: Fischer, StGB, § 211 Rn. 8). Der Tod des Opfers ist auch Sicht des Täters in diesen Konstellationen "einziger Zweck der Tat" (vgl. BGH St 34, 59).
Mordmerkmal zur Befriedigung des Geschlechtstriebes
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebes tötet, wer bereits im Tötungsakt selbst geschlechtliche Befriedigung sucht oder seine sexuelle Lust an der Leiche befriedigt. Ausreichend hierfür ist auch, dass der Täter etwa Bildaufnahmen im Sinne von Fotos, oder Videoaufnahmen von der Tötung herstellt, um diese zu einem späteren Zeitpunkt für die eigene sexuelle Stimulation zu benutzen (vgl. BGH 50, 80, 86).
Mordmerkmal Habgier
Unter Habgier im Sinne des § 211 StGB bzw. bei Tötungsverfahren ist "ein übersteigertes Gewinnstreben um jeden Preis" zu verstehen (vgl. etwa BGH NJW 2001, 763). Die Habgier als Mordmerkmal im Sinne des § 211 StGB ist in der Strafverteidigungspraxis äußerst relevant und auch von großer Bedeutung. Insbesondere betrifft dies Fallkonstellationen des Raubmordes oder der Tötung, um beispielsweise in den Besitz einer Versicherungssumme oder des Vermögens des Opfers zu kommen.
Mordmerkmal Niedrige Beweggründe
Im Rahmen der Strafverteidigung bei Tötungsdelikten ist der Tatvorwurf eines Mordes aus "Niedrigen Beweggründen" häufig anzutreffen. Es handelt sich hierbei um eine Art "Auffangtatbestand", welcher seitens der Ermittlungsbehörden häufig dann ins Feld geführt wird, wenn andere Mordmerkmale nicht zweifelsfrei einschlägig sind. Niedrige Beweggründe gem. § 211 StGB liegen vor, wenn die Motive der Tötung nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, und auf tiefster Stufe stehen (vgl. etwa BGH 42, 226, 228; 47, 128, 130; 50, 1). Ob von "Niedrigen Beweggründen" gesprochen werden kann, muss im Rahmen einer sogenannten "Gesamtwürdigung der Tat und dessen Umstände" beurteilt werden. Hierzu zählen u. a. die innere Verfassung des Täters, dessen Persönlichkeit, die Vorgeschichte zur Tatbegehung, sowie die persönlichen Verhältnisse. Bei dieser Bewertung steht dem Gericht ein äußerst großer Beurteilungsspielraum zu, welcher revisionsrechtlich nicht durch eigene Erwägungen ersetzt werden kann. Im Falle eines sogenannten "Motivbündels", also bei mehreren Tatmotiven, muss das Hauptmotiv bzw. müssen die Hauptmotive auf sittlich tiefster Stufe stehen und daher besonders verachtenswert sein.
Mordmerkmal Ermöglichungsabsicht oder Verdeckungsabsicht
Beim Mordmerkmal der Ermöglichungsabsicht im Sinne des § 211 StGB ist es Voraussetzung, dass der Täter die Tötung vornimmt, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Beim Verdeckungsmord muss er hingegen töten, um eine andere Tat zu verdecken. Hierbei knüpft der Bundesgerichtshof (BGH) die Einordnung als Mordmerkmal daran an, dass der Täter bei Vorliegen einer der beiden Alternativen (also Verdeckung bzw. Ermöglichung) bereit ist, eine "Verknüpfung von Unrecht mit Unrecht" vorzunehmen bzw. "über Leichen zu gehen".
Wo erfolgt die Strafverteidigung bei Tötungsdelikten?
Die Strafverteidigung durch Rechtsanwalt und Strafverteidiger Alexander Klemme erfolgt in Bielefeld, ganz Nordrhein-Westfalen, aber auch bundesweit! Rechtsanwalt Klemme war bereits an Land- und Amtsgerichten der folgenden Orte tätig, oder stand mit den Staatsanwaltschaften in regem Kontakt:
Bielefeld, Herford, Gütersloh, Mönchengladbach, Offenburg, Velbert, Bergisch Gladbach, Köln, Korbach, Detmold, Lemgo, Halle (Westfalen), Ibbenbüren, Münster, Rinteln, Hannover, Minden, Sonthofen, Freising, Lippstadt, Rheine, Offenbach, Bochum, Lingen, Bad Oeynhausen, Lübbecke, Rheda-Wiedenbrück, Herne, Recklinghausen, Marsberg, Lünen, Tecklenburg, Coesfeld, Warendorf, Steinfurt, Brakel, Delbrück, Höxter;
Verhaftung wegen Vorwurf des Mordes - Ihr Direktkontakt zu Strafverteidiger Alexander Klemme, Bielefeld
In der Regel ist die strafrechtliche Beratung in Kapitalverbrechensfragen eilig. Sie sollten daher kurzfristig einen Besprechungstermin unter 0521-260 35 822 absprechen. In Notfällen wie bei einer Verhaftung, einer Beschlagnahmung, einer Wohnungsdurchsuchung, oder einer Sicherstellung dürfen Sie gern die strafrechtliche Notfallnummer 0521- 32 77 965 wählen. Hierüber ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger Klemme 24 Stunden erreichbar.