Rechtsanwalt Alexander Klemme — Strafverteidiger Alexander Klemme —

Ehe man tadelt, sollte man immer erst versuchen, ob man sich nicht entschuldigen kann.

Pflichtverteidiger in Bielefeld und NRW im Jugendstrafrecht und allg. Strafrecht

Allgemeines zur Pflichtverteidigung

Nach § 137 StPO hat jeder Mensch das Recht, sich den Beistand eines Verteidigers in einem Strafverfahren zu nehmen. Oftmals fehlen einem jedoch die finanziellen Mittel, einen Verteidiger ordnungsgemäß zu entlohnen. Jedoch zieht nicht jeder Angeklagte auch einen Verteidiger zu Rate, auch wenn er die finanziellen Mittel dazu zur Verfügung hätte. Nun kommt die Pflichtverteidigung ins Spiel. Sobald dem Gericht eine Verteidigung als notwendig erscheint (s. notwendige Verteidigung), ordnet es dem Angeklagten einen Pflichtverteidiger im Wege eines Pflichtverteidigungsbeiordnungsbeschlusses bei. Durch die Pflichtverteidigung soll eine sogenannte "Waffengleichheit" im Ermittlungsverfahren und im sich evtl. anschließenden Strafverfahren vor Gericht hergestellt werden. Im Rahmen der notwendigen Verteidigung bestellt das Gericht gem. § 140 StPO immer einen Pflichtverteidiger.
Oftmals wird angenommen, dass nur finanzschwachen Menschen ein Pflichtverteidiger zusteht. Dies ist falsch, eine Pflichtverteidigung ist kein Recht der armen Menschen. Jeder Mensch hat unter gewissen Voraussetzungen (s. Pflichtverteidiger) das Recht auf eine Pflichtverteidigung.
Zu einer Pflichtverteidigung kann es auch bei Vergehen kommen, sofern dem Angeklagten bei Verurteilung z.B. ein Bewährungswiderruf droht, bei dem er sodann für (in der Regel) mehr als einem Jahr in Haft muss.

Was ist eigentlich ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger verteidigt seinen Mandanten als strafverteidigender Rechtsanwalt in Strafsachen. Einen fachlichen Unterschied zu dem Wahlverteidiger gibt es nicht. Der Pflichtverteidiger wird einem Angeklagten vom jeweils zuständigen Gericht beigeordnet. Die Grundlage eines Pflichtverteidigers ist die notwendige Verteidigung. Sieht das Gericht diese als gegeben an, ordnet sie einen Pflichtverteidiger bei. Rechtsanwalt A. Klemme steht dafür als Strafverteidiger in Bielefeld und NRW immer gern für Sie mit bereit: im Erwachsenenstrafrecht und Jugendstrafrecht.

Wer hat eigentlich Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Oftmals wird geglaubt, dass nur bzw. insbesondere mittellose Menschen einen Anspruch auf einen Pflichtverteidiger im Strafrecht vor den Strafgerichten haben. Dies ist jedoch ein Irrglaube, denn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nicht der Liquidität eines Angeklagten geschuldet. Somit hat also grundsätzlich jeder angeklagte Mensch das Recht auf Verteidigung im Strafverfahren durch einen Pflichtverteidiger, sofern nur die Voraussetzungen der sog. notwendigen Verteidigung vorliegen.

Wann liegt denn ein Fall der notwendigen Verteidigung vor?

Um festzustellen, wann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, muss man sich den § 140 StPO im Detail anschauen. § 140 StPO besagt, dass eine notwendige Verteidigung vorliegt, wenn: Bei den oben beschriebenen Fällen handelt es sich in der Regel um eindeutige Fälle. Von den meisten Gerichten wird in diesen Fällen ohne Probleme das Vorliegen der Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung positiv beschieden.

Auf Antrag eines Strafverteidigers, oder von Amts wegen, kann der vorsitzende Richter jedoch auch in allen anderen Strafsachen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung feststellen, sollte die Schwere der Tat oder eine Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage vorliegen und vom jeweiligen Gericht als gegeben angesehen werden, kann auch in diesen Fällen von einer notwendigen Verteidigung ausgegangen werden und ein Pflichtverteidiger wird beigeordnet.
Geht das Gericht bei dem jeweiligen Angeklagten von einer eventuellen Verurteilung mit einem Strafmaß von über einem Jahr Freiheitsstrafe aus, so liegen auch dann wieder die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung in einer Vielzahl der Fälle vor.

Ist ein Angeklagter unfähig, sich selbst zu verteidigen, spricht man auch wieder von vorliegenden Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung. Oftmals ist diese Unfähigkeit dem Gesundheitszustand oder den geistigen Fähigkeiten eines Angeklagten geschuldet. Mögliche andere Gründe können z.B. sein, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Ausländer mit mangelnden Deutsch- und Rechtskenntnissen handelt.

Ganz wichtig ist mir auch der Aufzeig des § 68 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG), zum Bereich der Notwendigen Verteidigung im Jugendstrafrecht. Dieser besagt: Der Vorsitzende (gemeint ist hier: des Gerichts) bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger, wenn
  1. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre,
  2. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind,
  3. der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) nicht hinreichend ausgeglichen werden kann,
  4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder
  5. gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt.

Wer übernimmt eigentlich die Kosten des Pflichtverteidigers?

Die Kostenfrage ist immer abhängig von dem Ausgang des Verfahrens. Die Staatskasse trägt immer die Kosten des Pflichtverteidigers. Wird der Angeklagte in der Sache verurteilt, so muss er jedoch die Kosten des gesamten Verfahrens tragen. Das beinhaltet dann auch die Kosten des Pflichtverteidigers, die sich die Staatskasse von dem Verurteilten zurück erstatten lässt. Endet das Verfahren mit einem Freispruch für den Angeklagten, so trägt die Staatskasse die gesamten Verfahrenskosten, also auch die Kosten des Pflichtverteidigers in Gänze.
Kann man sich eigentlich seinen Pflichtverteidiger selbst aussuchen?
Jeder Mensch hat das Recht, sich seinen Pflichtverteidiger selbst auszuwählen. Es gibt jedoch zwei verschiedene Fälle:

a) Der Angeklagte hat bereits einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt:
Wenn der Angeklagte bereits einen Wahlverteidiger mit seiner Verteidigung beauftragt hat, kann auch der Wahlverteidiger zum Pflichtverteidiger bestellt werden. Dies geschieht zumeist auf Antrag des Wahlverteidigers, der bei Beiordnung als Pflichtverteidiger sein Wahlmandat niederlegt.

b) Der Angeklagte hat noch keinen Rechtsanwalt:
Selbst wenn der Angeklagte noch keinen Wahlverteidiger hat, ist es ihm möglich, seinen Pflichtverteidiger selbst zu benennen. Das Gericht setzt dem Angeklagten in diesem Fall eine Frist, in dem er dem Gericht mitzuteilen hat, von welchem Strafverteidiger bzw. Anwalt er verteidigt werden möchte. Nimmt der Angeklagte diese Frist ordnungsgemäß wahr, so ordnet das Gericht zumeist problemlos den gewünschten Anwalt als Pflichtverteidiger bei. Lässt der Angeklagte jedoch die gesetzte Frist verstreichen, ordnet das Gericht einen Pflichtverteidiger seiner Wahl bei. Dies ist oftmals nicht besonders gut für den Angeklagten, denn eine Beziehung zwischen Verteidiger und Mandant sollte immer von Vertrauen geprägt sein. Da Vertrauen jedoch nicht in kürzester Zeit aufgebaut werden kann, ist es immer sinnvoll, sich seinen Pflichtverteidiger selbst auszusuchen. Rechtsanwalt Klemme übernimmt immer gern die Pflichtverteidigung für seine Mandanten.

Wie findet bzw. wählt man denn seinen geeigneten Pflichtverteidiger?

Das ist ganz einfach: Der Angeklagte greift zum Telefon und wählt die Nummer von Rechtsanwalt A. Klemme. Wir vereinbaren einen Beratungstermin und Sie schildern mir Ihr strafrechtliches Anliegen. Sodann bin ich jederzeit gern bereit, Ihre Pflichtverteidigung zu übernehmen und Ihnen stets mit fachlichem und menschlichem Rat zur Seite zu stehen. Das zuständige Gericht bekäme sodann von mir sofort den entsprechenden Hinweis Ihrer Strafverteidigung insoweit.
24h - Notfalltelefonnummer

Schnelle Hilfe in Strafverteidgungs­notsachen (Bielefelder Hilfe):

(0521) 32 77 965


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