Rechtsanwalt Alexander Klemme — Strafverteidiger Alexander Klemme —

Ehe man tadelt, sollte man immer erst versuchen, ob man sich nicht entschuldigen kann.

Jugendstrafverfahren in Bielefeld und in ganz NRW

Zweck des Jugendstrafverfahrens

Das Jugendstrafverfahren ist ein Strafverfahren, welches geschaffen worden ist, um nicht nur mit Strafen, sondern vor allem mit erzieherischen Mitteln auf jugendliche Straftäter einzuwirken. Dementsprechend ist das Ziel des Jugendstrafverfahrens weniger Tatvergeltung als vielmehr, den jugendlichen Täter von weiteren Straftaten abzuhalten.

Rechtsanwalt Klemme hilft dabei als Strafverteidiger so gut er kann, belehrt, informiert und verteidigt mit Augenmaß und dem Bewusstsein der optimalen Erziehung bzw. Förderung.

Gegen welche Täter findet das Jugendstrafverfahren statt?

Der deutsche Gesetzgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich nur diejenigen Täter für eine Straftat strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, die mindestens 14 Jahre alt sind. Man spricht insoweit von Strafmündigkeit. Wenn Jugendliche von 14 bis 18 Jahren oder Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren Straftaten begehen, werden sie dafür in einem besonderen Strafverfahren zur Rechenschaft gezogen, dem Jugendstrafverfahren. Bei Tätern, die älter als 18 Jahre sind, erfolgt die Anwendung von Jugendstrafrecht jedoch nicht automatisch, sondern nur dann, wenn der Heranwachsende in seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder es sich bei der Tat um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Welches Gericht ist für das Jugendstrafverfahren zuständig?

Zuständigkeit für das Jugendstrafverfahren:

Für das Jugendstrafverfahren ist in aller Regel das Amtsgericht am Wohnort des Angeklagten zuständig. Anders als bei Erwachsenen soll das Verfahren grundsätzlich dort stattfinden, wo seine Durchführung den Angeklagten wegen seines jugendlichen Alters am wenigsten belastet. Bei einfacheren Straftaten entscheidet der Jugendrichter als Einzelrichter. Schwerere Delikte werden vor dem Jugendschöffengericht verhandelt, das mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt ist. Nur in ganz wenigen Fällen der schweren Kriminalität ist das örtliche Landgericht mit einer Jugendstrafkammer als erste Instanz zuständig.

Wer ist am Jugendstrafverfahren beteiligt?

Verfahrensbeteiligte im Jugendstrafverfahren:

Grundsätzlich sind dieselben Institutionen am Jugendstrafverfahren beteiligt, die es auch im Erwachsenenstrafrecht gibt: Staatsanwaltschaft, Gericht und Verteidiger.

Nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) sind jedoch in allen Fällen pädagogisch besonders geeignete Personen mit den Fällen befasst. Bei der Staatsanwaltschaft besteht eine eigene Abteilung mit Jugendstaatsanwälten, das Gericht ist mit speziellen Jugendrichtern besetzt, und auch die eingesetzten Laienrichter (Schöffen) müssen pädagogisch qualifiziert sein.
Daneben wirken bei Jugendlichen die Eltern im Verfahren mit, weil die jugendlichen Täter noch minderjährig sind und daher gegenüber Behörden, auch Strafverfolgungsbehörden, durch ihre Erziehungsberechtigten vertreten werden.

Neben diesen traditionellen Verfahrensbeteiligten gibt es jedoch noch eine weitere wichtige Einrichtung, im Jugendstrafverfahrens: die Jugendgerichtshilfe. Sie soll dem Gericht helfen zu entscheiden, ob der jugendliche Täter schon die erforderliche Reife besitzt, um das Unrecht seines Handelns zu erkennen, also überhaupt schon schuldfähig ist, und ob der heranwachsende Straftäter nach seiner Reife und Entwicklung noch wie ein Jugendlicher oder schon wie ein Erwachsener bestraft werden muss. Außerdem hilft die Jugendgerichtshilfe dem Gericht, die richtige und angemessene Bestrafung für den jugendlichen oder heranwachsenden Straftäter zu finden.

Die Jugendgerichtshilfe lädt die Angeklagten kurz vor der Verhandlung zu einem Gespräch ein, bei dem in jedem Einzelfall die persönliche Situation besprochen wird. Hieraus ergeben sich oft entscheidende Hinweise, wie auf das Verhalten der Angeklagten angemessen reagiert werden kann. Anschließend nimmt die Jugendgerichtshilfe an der Hauptverhandlung teil und erstattet dem Gericht einen Bericht, den sie mit einem eigenen Vorschlag abschließt, wie die Tat des jugendlichen oder heranwachsenden Täters geahndet werden soll.

Welche Besonderheiten gibt es in der Hauptverhandlung gegen Jugendliche und Heranwachsende?

Verfahrensgrundsätze:

Im Gegensatz zum Verfahren gegen Erwachsene findet die Hauptverhandlung gegen Jugendliche bis 18 Jahren grundsätzlich nicht öffentlich statt, um ihnen einen besonders ausgeprägten Persönlichkeitsschutz zu gewährleisten und ihre künftige Entwicklung nicht durch schädliche Publicity zu gefährden. Heranwachsende von 18 bis 21 Jahren müssen hingegen eine öffentliche Hauptverhandlung hinnehmen. In Ausnahmefällen besteht aber die Möglichkeit, die Öffentlichkeit auszuschließen. Ein beschleunigtes Verfahren ist im Jugendstrafverfahren unzulässig, damit die Beteiligung der Jugendgerichtshilfe gewährleistet ist und dem pädagogischen Aspekt des Verfahrens Rechnung getragen werden kann.

Welche jugendstrafrechtlichen Sanktionen gibt es und wie werden sie angewendet?

Strafzumessung im Jugendstrafverfahren:

Im Jugendstrafverfahren gibt es wesentlich differenziertere Möglichkeiten, auf Straftaten zu reagieren, als im Erwachsenenrecht. Freiheitsstrafen sind hier nur das letzte Mittel, wenn andere Sanktionen versagt haben oder wenn besondere Umstände eine solch schwere Strafe unumgänglich machen. Das Jugendstrafrecht soll in erster Linie erzieherisch wirken. Bedingt durch die noch jugendlich beschränkte Einsicht der Täter soll vorrangig nicht Vergeltung für das begangene Unrecht geübt werden, sondern den jugendlichen Straftätern das Falsche an ihrem Verhalten verdeutlicht und ihnen das nötige Rüstzeug für eine Verhaltensänderung an die Hand gegeben werden. Im Folgenden werden die einzelnen Sanktionsmöglichkeiten aufgezählt und jeweils kurz erläutert:
  1. Einstellung des Verfahrens:

    Das Jugendstrafrecht bietet zunächst die Möglichkeit, mit oder ohne bestimmte Weisungen von einer Verurteilung abzusehen, wenn bereits erzieherische Maßnahmen ausreichen, den Jugendlichen für die Zukunft zu einem straffreien Leben anzuhalten. Das Gericht kann bei einer solchen Einstellung des Verfahrens verschiedene Auflagen machen: Neben gemeinnützigem Sozialdienst kommen die Verpflichtung, sich einer besonderen Betreuung oder Therapie zu unterziehen, die Schadenswiedergutmachung oder ein Täter-Opfer-Ausgleich in Form von Gesprächen oder gemeinsamen Aktivitäten mit den Geschädigten einer Straftat infrage. Das Jugendgericht kann sogar eine im Gesetz nicht genannte Weisung konstruieren, wenn es der Meinung ist, dass diese spezielle Weisung besonders gut auf den Täter wirken kann, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.

  2. Verurteilung:

    Kommt eine Verfahrenseinstellung nicht mehr in Frage, wird der Jugendliche oder Heranwachsende vom Gericht verurteilt.

    a) Erziehungsmaßregeln:

    An erster Stelle der Sanktionsmöglichkeiten stehen hier die so genannten "Erziehungsmaßregeln", die im Prinzip den Auflagen und Weisungen entsprechen, die bei einer Einstellung gemacht werden können. Entscheidender Unterschied ist allerdings, dass eine Verurteilung im Bundeszentralregister erfasst wird und zu einer "Vorstrafe" führt.

    b) Zuchtmittel:

    Die nächste Stufe stellen die "Zuchtmittel" dar, die tiefer in das Leben des Verurteilten eingreifen: Verwarnung, Auflagen und Jugendarrest. Eine Verwarnung bedeutet die eindringliche Vorhaltung des Unrechts der Tat durch das Gericht. Sie wird oft verbunden mit Auflagen wie zum Beispiel Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung beim Tatopfer, Sozialstunden oder Geldbuße. Reicht auch diese Reaktion nicht mehr aus, kann das Gericht Jugendarrest anordnen. Dieser wird entweder in Form von ein oder zwei Wochenendarresten (jeweils von Freitagmittag bis Sonntagnachmittag) oder eines Dauerarrestes bis zu vier Wochen verhängt. Beide Arrestformen werden nicht in Justizvollzugsanstalten, sondern in speziellen Jugendarresteinrichtungen vollstreckt.

    c) Jugendstrafe:

    Als letztes folgen im Sanktionenkatalog des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendstrafen, also Freiheitsentzug. Auch hier sind abgestufte Lösungen möglich, um auf den Jugendlichen einzuwirken:

    So kann die endgültige Verhängung einer Jugendstrafe von der Bewältigung einer Bewährungszeit abhängig gemacht werden. Schafft der Verurteilte die Bewährung, wird die Strafe nicht verhängt sondern erlassen; schafft er sie nicht, wird die Strafe ausgesprochen und über ihren Umfang entschieden.

    Wird eine Jugendstrafe ausgesprochen, so ist darüber zu entscheiden, ob ihr Vollzug noch einmal zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Der Unterschied zur oben beschriebenen Aussetzung der Verhängung besteht darin, dass bereits über eine Bestrafung des Täters entschieden und nur noch die Frage zu klären ist, ob diese Strafe sofort vollzogen oder vorläufig hinausgeschoben bzw. dann nach der Bewährungszeit erlassen werden kann.

    Kommen alle diese Möglichkeiten nicht mehr in Betracht, wird eine Jugendstrafe ohne Bewährung verhängt und vollzogen. Bei der Bemessung der Strafen ist das Jugendgericht nicht an die gesetzlichen Strafmaße gebunden. Um eine individuelle Reaktion auf jeden einzelnen Täter zu ermöglichen, darf das Gericht eine einheitliche Entscheidung fällen, die nur hinsichtlich der Höhe einer möglichen Freiheitsstrafen begrenzt ist und zwar auf höchstens 10 Jahre. Ansonsten das Gericht frei, die pädagogisch sinnvollste Maßnahme zu finden.

Wie wird die Jugendstrafe vollzogen?

Wird eine Jugendstrafe verhängt, so wird sie regelmäßig nicht in Justizvollzugsanstalten für Erwachsene vollstreckt, sondern in speziellen Jugendstrafanstalten. Hier wird ebenfalls auf die pädagogische Betreuung der Verurteilten Wert gelegt und ihnen deshalb angeboten, zum Beispiel einen Schulabschluss nachzuholen oder eine Ausbildung zu machen.
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Schnelle Hilfe in Strafverteidgungs­notsachen (Bielefelder Hilfe):

(0521) 32 77 965


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